CS Euroreal: Anleger können nach BGH-Urteil auf Schadensersatz hoffen
Die Anleger des in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds CS Euroreal können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Schadensersatz hoffen. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Und zwar ungefragt. Der offene Immobilienfonds CS Euroreal wurde am 6. April 1992 aufgelegt. Am 21. Mai 2012 musste er unwiderruflich geschlossen werden, da der Fonds nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Zuvor hatten die Anleger bereits zwei Schließungsphasen erlebt. Nun wird der CS Euroreal bis zum 30. April 2017 abgewickelt. Während dieser Phase werden die Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft. Die Anleger erhalten in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich in erster Linie nach den erzielten Verkaufserlösen richtet. In der Regel müssen sie dabei aber finanzielle Verluste hinnehmen. „Zu den wesentlichen Merkmalen der Funktionsweise eines offenen Immobilienfonds gehört die Möglichkeit, Anteile jederzeit kaufen oder zurückgeben zu können. Dies wird allerdings außer Kraft gesetzt, wenn ein Fonds geschlossen und die Anteilsrücknahme ausgesetzt wird. Für die Anleger bedeutet das ein beträchtliches Risiko, da sie während dieser Zeit nicht über ihr Geld verfügen können. Der BGH hat diesem Risiko durch seine anlegerfreundliche Rechtsprechung nun Rechnung getragen“, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Kanzlei Peres & Partner. Rechtsanwalt Sochurek führt gegenwärtig bereits rechtliche Auseinandersetzungen mit Banken im Zusammenhang mit dem Vertrieb einstmals offener Immobilienfonds und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der bankrechtlichen Prozessführung. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die vermittelnden Banken die Anleger über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Unwesentlich sei dabei, ob die Schließung des Fonds bereits absehbar war oder nicht. Hat die Bank nicht über dieses Risiko aufgeklärt, ist sie schadensersatzpflichtig. Das Urteil lässt sich auf Verträge anwenden, die schon vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. „Für betroffene Anleger bedeutet dies, dass sie gute Aussichten auf Schadensersatz haben, wenn die Bank ihre Bratungspflicht verletzt hat. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek. Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei
der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.