Strafrechtliche Haftung
In den letzten Jahren ist verstärkt die Beobachtung zu machen, dass Anlage- und Finanzberater auch strafrechtlich belangt werden.
Hierbei genügt beispielsweise die Strafanzeige eines vermeintlich oder tatsächlich geschädigten Anlegers, der glaubt, dass er vom Berater „betrogen“ worden ist.
Anzutreffen sind auch Fallgestaltungen, in denen der Kunde gegenüber Polizei oder sonstigen Ermittlungsbehörden angibt, dass Beratungsdokumentationen bzw. Erhebungsbögen zum Anlageverhalten oder ähnliche Dokumente nachträglich abgeändert worden seien.
Derartigen Strafanzeigen können aus Sicht der Anleger beispielsweise dazu dienen, die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen vorzubereiten oder sich im Wege der später möglichen Akteneinsicht Dokumente zu beschaffen, die der Anleger auf anderem Wege nicht erlangen könnte.
1. Vertritt Peres & Partner auch Anlageberater im Bereich des Strafrechts?
Zur Strafverteidigung von Anlageberatern ist es neben den strafrechtlichen Kenntnissen unabdingbar, dass der betreffende Anwalt auch über die anlagerechtlichen Kenntnisse verfügt, die es ihm erst möglich machen, die zivilrechtlichen Vorfragen der einschlägigen Strafnormen richtig zu beurteilen.
Diese Expertise fehlt dem klassischen Strafverteidiger, da dieser üblicherweise nicht mit den Feinheiten des Kapitalmarktrechts bzw. des Kapitalanlagerechts vertraut ist.
Ein rein bankrechtlich spezialisierter Anwalt ist hingegen mit den Gepflogenheiten im Strafrecht und den Strategien der Strafverteidigung nicht vertraut.
Eine optimale Verteidigung in der emotional belastenden Situation eines Strafverfahrens ist daher nur dann gewährleistet, wenn der Verteidiger sowohl strafrechtliche als auch anlagerechtliche Kenntnisse besitzt.
2. Welches sind die üblichen Fälle bzw. Konstellationen, in denen es zu einer strafrechtlichen Haftung kommen kann?
Ferner sind uns Fälle bekannt, in denen Kunden behaupten, dass schriftliche Dokumente nach ihrer Unterschrift abgeändert worden seien, was eine strafbare Urkundenfälschung darstellen würde. Im Falle einer Vermögensverwaltung kann die Überschreitung der Verwaltungsbefugnisse eine Strafbarkeit wegen Untreue begründen. Dies gilt sowohl im Bereich der klassischen Vermögensverwaltung als auch für Bedienstete der öffentlichen Hand, die einem sog. Spekulationsverbot unterliegen.
Die Fallgestaltungen, die wir in der Praxis erlebt haben, sind sehr vielgestaltig und es würde den Rahmen sprengen, alle denkbaren Konstellationen hier erschöpfend darzustellen.
3. Wie ist der grundlegende Ablauf eines Strafverfahrens?
Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn den Ermittlungsbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat zur Kenntnis gebracht werden. Dies geschieht oftmals – jedoch nicht ausschließlich – durch eine Strafanzeige.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ermittelt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt. Der Beschuldigte erhält Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies tut er üblicherweise in Form einer Stellungnahme durch seinen Strafverteidiger.
Im Normalfall wird eine solche Stellungnahme erst abgegeben, wenn der Strafverteidiger und sein Mandant Akteneinsicht in die Ermittlungsakte genommen haben. Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht über seinen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Akteneinsicht nur bis zum Abschluss der Ermittlungen verweigern, wenn dadurch die Ermittlungen gefährdet sind.
Nachdem Akteneinsicht genommen worden ist, gilt es unter Einbeziehung der kapitalanlagerechtlichen und strafrechtlichen Erfahrungen und Kenntnisse des Verteidigers gemeinsam mit dem Mandanten abzuwägen, ob eine Stellungnahme erfolgen soll oder nicht. Üblicherweise – jedoch nicht in allen Fällen – ist die Abgabe einer Stellungnahme sinnvoll, nicht zuletzt, um die Sichtweise des Beschuldigten in das Verfahren einzuführen.
Der Beschuldigte hat aber selbstverständlich in unserer Rechtsordnung auch das Recht zu schweigen. Er kann also bis zum Ende des Strafverfahrens schweigen. Dies darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens – ob mit oder ohne Stellungnahmen des Beschuldigten – entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Strafverfahrens: Sie kann vereinfacht gesagt Anklage erheben oder das verfahren einstellen.
Ziel einer Strafverteidigung von Anlageberatern bzw. Verwaltern ist es grundsätzlich, die Einstellung des Verfahrens schon im Ermittlungsverfahren zu bewirken. Je früher ein Strafverfahren endet, desto besser.
4. Wie agiert ein Strafverteidiger im Bereich der Verteidigung von Anlageberatern?
Es gilt der Grundsatz: Je früher desto besser und je früher desto weniger kostenintensiv ist die Verteidigung.
Das Ziel besteht – von Ausnahmefällen abgesehen – darin, eine Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren zu erzielen. Auf diese Weise bleibt dem Beschuldigten eine öffentliche Anklage erspart.
Selbstverständlich können vorliegend nicht alle denkbaren Konstellationen behandelt werden. Im Falle einer vorgeworfenen Marktmanipulation unterscheidet sich die Verteidigungsstrategie selbstverständlich im Detail von der Strategie bei einem Betrugsvorwurf oder einer vorgeworfenen Urkundenfälschung.
Grundsätzlich gilt jedoch für alle denkbaren Deliktstypen: Es sollte möglichst zügig ein Verteidiger konsultiert werden, wenn sich strafrechtliche Vorwürfe zu materialisieren drohen.
5. Welche Delikte kommen in der Praxis häufig vor?
Deutlich seltener ist nach unserer Wahrnehmung der Kapitalanlagebetrug der nach seiner Deliktsnatur eher an Emittenten adressiert ist als an Berater und überdies Falschangaben gegenüber einem größeren Kreis von Personen voraussetzt.
Im Bereich der Vermögensverwalter kommt neben den vorgenannten Delikten Betrug und Urkundenfälschung auch Untreue in Betracht.