Infinus FDI – Rückforderung von Provisionen
Der Insolvenzverwalter der sogenannten blauen Infinus, also der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (Infinus FDI), macht gegenwärtig in größerem Umfang Ansprüche auf Rückzahlung angeblich nicht verdienter Provisionen gegen ehemalige vertraglich gebundene Vermittler geltend.
München 04.09.2018; Die Vermittler der ehemaligen sog. blauen Infinus, auch Infinus FDI, wurden in den vergangenen Jahren eigentlich bereits genug gebeutelt. Oftmals hatten die Vermittler eigene Verluste zu beklagen, verbrannten ihren Kundenstamm und mussten sich teilweise sogar in Haftungsprozessen gegen klagende Anleger zur Wehr setzen.
Aber damit nicht genug. Nunmehr beginnen die Insolvenzverwalter, so Insolvenzverwalter Bruno Kübler, vermeintliche Ansprüche gegen Vermittler geltend zu machen. In der Sache geht es darum, dass die Vermittler angeblich oftmals Provisionen zu Unrecht vereinnahmt hätten, da die zu Grunde liegenden Verträge storniert worden seien. Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, in Infinuskreisen als Vermittleranwalt bestens bekannt, steht den Vermittlern nunmehr auch hier zur Seite. Er hatte bereits zahlreiche Vermittler in Haftungsprozessen vertreten und die erste BGH Entscheidung zu Gunsten eines vertraglich gebundenen Vermittlers erstritten.
„Die gute Nachricht zuerst: In den mir vorliegenden Fällen scheinen die Vermittler gute Karten zu haben, die Ansprüche abzuwehren.“ So Sochurek. Er vertritt bereits jetzt eine Vielzahl von Vermittlern sowohl im Zusammenhang mit Inanspruchnahmen durch Insolvenzverwalter Kübler als auch gegen Inanspruchnahmen durch Insolvenzverwalterin Schmudde (Infinus IKP). Unter anderem vertritt er beide Vorstände der IG Infinus. „Wir arbeiten eng mit der IG Infinus zusammen. Wir konnten bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine starke Vermittlergemeinschaft bilden.“
Sochurek bedient sich bei der Vertretung von Vermittlern der Prinzipien des kollektiven Rechtsschutzes. Wissen wird gebündelt, auf andere Verfahren übertragen, mit anderen Vermittlern geteilt. Auf diese Weise wird der Informationsvorsprung, den der Insolvenzverwalter hat – bei ihm laufen alle Verfahren zusammen – erheblich reduziert.
In der Sache bestehen die geltend gemachten Ansprüche aus Sicht von Sochurek nicht. „Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im Falle von Vertragsstornierungen entweder durch das Unternehmen Stornoabwehrmaßnahmen ergriffen werden müssen oder an den Vermittler eine Stornogefahrmitteilung versendet werden muss. Beides wurde aber unterlassen“. So Sochurek. In einem vergleichbaren Fall betreffend vermeintliche Rückforderungsansprüche der Insolvenzverwalterin Schmudde liegt bereits ein klageabweisendes Urteil (nicht rechtskräftig) vor, das die Rechtslage nochmals bestätigt (LG Dresden, Urteil vom 15.06.2018, Az. 10 O 1435/17). Auch etwaige in den Vermittlerverträgen enthaltene Anerkenntnisfiktionen seien laut Sochurek unwirksam, da sie gegen zwingendes Handelsrecht verstießen. Durch die Vertretung einer Vielzahl von Vermittlern ist Sochurek mit dem Gesamtkomplex Infinus bestens vertraut und auch in die Anspruchsabwehr gegen Insolvenzverwalter Kübler bereits eingearbeitet. Er bzw. seine Sozietät betreuen zahlreiche Verfahren in unterschiedlichen Konstellationen gegen verschiedene Insolvenzverwalter.
Der Vereinigung der ehemaligen Vermittler der ehemaligen Infinus FDI kann man sich unverbindlich unter nachfolgendem Link anschließen.
https://www.finanzberaterhaftung.de/vermittlervereinigung-ehemaliger-vermittler-der-infinus-fdi/