Schadensersatz bei Aussetzung der Rücknahme von Investmentfondsanteilen

In zwei aktuellen Entscheidungen urteilt der BGH, dass Anleger beim Erwerb von Investmentfonds ungefragt darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Aussetzung der Rücknahme der Anteile

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erfolgen kann (Rücknahmestopp). Wird diese Pflicht durch den Anlageberater verletzt, so folgt hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Anlage. In dem zur Entscheidung gestellten Fall, erwarben die Anlegerinnen in beiden Verfahren im März 2008 (Az. XI ZR 477/12) bzw. im Juli 2008 (Az. XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte während der Haltedauer durch die Anleger die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG a.F. aus. Die betroffenen Anleger wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Der BGH stellte klar, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme (Rücknahmestopp) durch die Fondsgesellschaft aufklären muss. Falls diese Aufklärung unterbleibt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Anlagen. Betroffen ist von einer Aussetzung beispielsweise der Fonds KanAm Grundinvest. Die auf Immobilienfonds bezogene Entscheidung dürfte sich auch auf alle anderen Arten von offenen börsengehandelten Investmentfonds übertragen lassen. Auch in diesen Fällen muss zur Vermeidung von Schadensersatz in Form der Rückabwicklung ungefragt über die Möglichkeit des Rücknahmestopps aufgeklärt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die Urteile sich auch auf die Beratungspflichten von freien Anlageberatern übertragen lassen. Betroffenen Anlegern ist zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.