Die Haftung des Finanzberaters
Gegenwärtig ist die Beobachtung zu machen, dass es fast schon an einen „Volkssport“ grenzt, den eigenen Finanzberater in die finanzielle Pflicht nehmen zu wollen, wenn eine Kapitalanlage sich nicht so entwickelt wie der Anleger dies wünscht.Neben den Fällen der echten Falschberatung, die es zweifelsohne gibt, treffen wir in der Praxis oftmals Fälle an, in denen von der klagenden Anlegerseite die Sachverhalte falsch dargestellt werden, die Dokumentenlage unbeachtet bleibt oder stereotyp das Argument vorgebracht wird, dass die Anlage zur „sicheren Altersvorsorge“ hätte erworben werden sollen.
Üblicherweise werden dem Anlageberater dann noch Worte in den Mund gelegt, die dieser so niemals gesagt hat und fertig ist die – meist glücklicherweise wenig aussichtsreiche – Anlegerklage.
Einen Paradefall bietet der bekannte Komplex rund um die Haftung vertraglich gebundener Vermittler der ehemaligen Infinus AG FDI. Nikolaus Sochurek und Viggo von Wietersheim vertreten hier rund 80 Mandanten, dies auch vor zahlreichen Gerichten, unter anderem vor dem BGH (Link zur PM Infinus Vermittler vor dem BGH). Dabei bleibt ein simpler Fakt erstmal festzuhalten: Es ist noch nicht einem einzige Anleger gelungen, gegen einen Vermittler einen Prozess zu gewinnen. Aber dennoch erreichen uns Woche für Woche wieder aussichtslose Klagen, die auf Kosten der klagenden Anleger oder der dahinter stehenden Rechtsschutzversicherungen geführt werden. Dies, obwohl mittlerweile sogar in einem von Peres & Partner geführten Prozess das Oberlandesgericht Schleswig entschied, dass tied agents der ehemaligen Infinus FDI AG nicht haften (OLG Schleswig, Beschluss vom 9. März 2015, Az. 5 U 203/14).
Dennoch wird auch in Zukunft nicht damit zu rechnen sein, dass die Klagewellen abebben werden. Dies gilt nicht nur für Infinus, sondern generell für alle Marktakteure, die für ihre Kunden Anlageberatungsleistungen erbringen.
1. Warum kann ein Berater eigentlich überhaupt haften?
Grundsätzlich kommen mehrere sogenannten Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Beraters in Betracht.
Eine zentrale Rolle spielt hierbei regelmäßig der zwischen Berater und Beratenem konkludent abgeschlossene Beratungsvertrag. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung einen Beratungsvertrag und nicht ein bloßes Vermittlungsverhältnis mit geringeren Pflichten annimmt, sind äußerst niedrig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Beratungsvertrag zwischen Anleger und Anlagevermittler stillschweigend dann zustande, wenn die Auskunft des Anlagevermittlers für den Anleger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für Vermögensdispositionen dient, der Auskunftsgebende sich als sachkundig bezeichnet oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
Sie werden feststellen, dass sich unter diese von der Rechtsprechung vorgegeben Definition praktisch jede entgeltliche – sei es durch Provisionen vergütete – Tätigkeit eines Anlageberaters fassen lässt. Und genau so läuft es in der Gerichtspraxis auch ab.
Fälle, in denen das Bestehen des Beratungsvertrages im Streit steht, sind äußerst selten.
„Wenn der Kunde die Bank betritt, kommt der Beratungsvertrag zu Stande“ lautet eine gängige Faustformel.
Neben den vertraglichen Ansprüchen aus dem Beratungsvertrag können auch sogenannte deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Zu nennen sind hier insbesondere § 826 BGB. Diese Vorschrift setzt das Bestehen eines Beratungsvertrages nicht voraus. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde durch seinen Anlageberater vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise geschädigt worden ist. Diese Vorschrift spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle und erlangt meist dann Bedeutung, wenn jemand in Anspruch genommen werden soll, der offensichtlich nicht Vertragspartner des Kunden ist. Beispielsweise Vertriebsmitarbeiter eines Finanzberatungsunternehmens,
Mitarbeiter von Banken oder vertraglich gebundene Vermittler wie im aktuellen Fall Infinus. Der Durchsetzung eines deliktischen Anspruchs ist schon aufgrund der hohen Beweisschwierigkeiten und weil üblicherweise auch ein Gericht erkennt, dass derlei Vorwürfe „an den Haaren herbeigezogen“ sind, äußerst selten Erfolg beschieden.
Des Weiteren kann noch der deliktische Anspruch der §§ 823 Abs. 2 BGB iVm strafrechtlichen Normen bestehen. Typischerweise kommen hier angebliche Urkundenfälschungen oder Betrug in Betracht. Auch diesen Ansprüchen bleibt der Erfolg nahezu in allen Fälle versagt. Dennoch kann es einem Vermittler passieren, sich im Fadenkreuz von strafrechtlichen Ermittlungen wieder zu finden, was emotional äußerst belastend sein kann.
Hier Informationen zum Thema Strafrecht & Vermittler lesen
Eine zentrale Rolle spielt hierbei regelmäßig der zwischen Berater und Beratenem konkludent abgeschlossene Beratungsvertrag. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung einen Beratungsvertrag und nicht ein bloßes Vermittlungsverhältnis mit geringeren Pflichten annimmt, sind äußerst niedrig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Beratungsvertrag zwischen Anleger und Anlagevermittler stillschweigend dann zustande, wenn die Auskunft des Anlagevermittlers für den Anleger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für Vermögensdispositionen dient, der Auskunftsgebende sich als sachkundig bezeichnet oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
Sie werden feststellen, dass sich unter diese von der Rechtsprechung vorgegeben Definition praktisch jede entgeltliche – sei es durch Provisionen vergütete – Tätigkeit eines Anlageberaters fassen lässt. Und genau so läuft es in der Gerichtspraxis auch ab.
Fälle, in denen das Bestehen des Beratungsvertrages im Streit steht, sind äußerst selten.
„Wenn der Kunde die Bank betritt, kommt der Beratungsvertrag zu Stande“ lautet eine gängige Faustformel.
Neben den vertraglichen Ansprüchen aus dem Beratungsvertrag können auch sogenannte deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Zu nennen sind hier insbesondere § 826 BGB. Diese Vorschrift setzt das Bestehen eines Beratungsvertrages nicht voraus. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde durch seinen Anlageberater vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise geschädigt worden ist. Diese Vorschrift spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle und erlangt meist dann Bedeutung, wenn jemand in Anspruch genommen werden soll, der offensichtlich nicht Vertragspartner des Kunden ist. Beispielsweise Vertriebsmitarbeiter eines Finanzberatungsunternehmens,
Mitarbeiter von Banken oder vertraglich gebundene Vermittler wie im aktuellen Fall Infinus. Der Durchsetzung eines deliktischen Anspruchs ist schon aufgrund der hohen Beweisschwierigkeiten und weil üblicherweise auch ein Gericht erkennt, dass derlei Vorwürfe „an den Haaren herbeigezogen“ sind, äußerst selten Erfolg beschieden.
Des Weiteren kann noch der deliktische Anspruch der §§ 823 Abs. 2 BGB iVm strafrechtlichen Normen bestehen. Typischerweise kommen hier angebliche Urkundenfälschungen oder Betrug in Betracht. Auch diesen Ansprüchen bleibt der Erfolg nahezu in allen Fälle versagt. Dennoch kann es einem Vermittler passieren, sich im Fadenkreuz von strafrechtlichen Ermittlungen wieder zu finden, was emotional äußerst belastend sein kann.
Hier Informationen zum Thema Strafrecht & Vermittler lesen
2. Welche Elemente sind bei der Beratung zu beachten?
Es würde jeden Rahmen sprengen, alle denkbaren Beratungsfehler hier aufzuzeigen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Anlageberatung anleger- und objektgerecht sein muss.
Der Berater ist verpflichtet, die von seinem Kunden gegebenen Informationen unter Berücksichtigung der Anlageziele und Risikobereitschaft fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Bei der Anlageberatung sind sowohl personenbezogene als auch objektbezogene Kriterien zu beachten. Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Sind diese Umstände nicht bekannt, müssen Informationsstand und Anlageziel erfragt werden. Dabei muss insbesondere festgestellt werden, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Unter Berücksichtigung des festgestellten Anlageziels muss die empfohlene Anlage dann auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten, „anlegergerecht“ sein.
Im Rahmen der Aufklärungspflicht zur objektgerechten Beratung muss der Berater seinem Kunden das ins Auge gefasste Anlageobjekt näher erläutern; ihn trifft eine umfassende Informationspflicht, d.h. dem Anleger müssen grundsätzlich alle Informationen mitgeteilt werden, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Der Berater muss insbesondere die wesentlichen Merkmale des Anlageobjekts und dessen Risiken erläutern, wobei sowohl allgemeine Risiken als auch spezielle Risiken anzusprechen sind. Zur ersten Gruppe zählen die allgemeine konjunkturelle Lage und die Entwicklung des Marktes (z.B. Aktienmarkt, Rentenmarkt), zur zweiten Gruppe gehörten das Kursrisiko, das Zinsrisiko, ggf. das Währungsrisiko und die individuellen Risiken des Anlageobjekts.
Als Dritte „Säule“ der Aufklärungspflichten besteht die Pflicht, über eigene Interessenskonflikte aufzuklären. Dies ist Gegenstand der berühmt – berüchtigten Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Provisionen sind offenzulegen. Unterdessen ist ohnehin jeder Berater – ob Bank oder nicht – aus aufsichtsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, seine Zuwendungen offenzulegen. In der Vergangenheit traf diese Verpflichtung jedoch nur die Bank.
Anders jedoch, wenn das Anlageobjekt durch sog. weichkosten in seiner Rentabilität so stark geschmälert wird, dass die Rentabilität als solche in Gefahr ist. Eine derartige Aufklärungspflicht nimmt die Rechtsprechung regelmäßig bei einem Überschreiten von 15 % bezogen auf das vom Anleger Investierte Kapital an.
Dennoch sollte ein zentraler Gesichtspunkt auch in streitigen Auseinandersetzungen nicht aus dem Blick verloren werden: Bei gehöriger Aufklärung hat der Kunde das wirtschaftliche Risiko seines Engagements zu tragen.
Der Berater ist verpflichtet, die von seinem Kunden gegebenen Informationen unter Berücksichtigung der Anlageziele und Risikobereitschaft fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Bei der Anlageberatung sind sowohl personenbezogene als auch objektbezogene Kriterien zu beachten. Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Sind diese Umstände nicht bekannt, müssen Informationsstand und Anlageziel erfragt werden. Dabei muss insbesondere festgestellt werden, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Unter Berücksichtigung des festgestellten Anlageziels muss die empfohlene Anlage dann auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten, „anlegergerecht“ sein.
Im Rahmen der Aufklärungspflicht zur objektgerechten Beratung muss der Berater seinem Kunden das ins Auge gefasste Anlageobjekt näher erläutern; ihn trifft eine umfassende Informationspflicht, d.h. dem Anleger müssen grundsätzlich alle Informationen mitgeteilt werden, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Der Berater muss insbesondere die wesentlichen Merkmale des Anlageobjekts und dessen Risiken erläutern, wobei sowohl allgemeine Risiken als auch spezielle Risiken anzusprechen sind. Zur ersten Gruppe zählen die allgemeine konjunkturelle Lage und die Entwicklung des Marktes (z.B. Aktienmarkt, Rentenmarkt), zur zweiten Gruppe gehörten das Kursrisiko, das Zinsrisiko, ggf. das Währungsrisiko und die individuellen Risiken des Anlageobjekts.
Als Dritte „Säule“ der Aufklärungspflichten besteht die Pflicht, über eigene Interessenskonflikte aufzuklären. Dies ist Gegenstand der berühmt – berüchtigten Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Provisionen sind offenzulegen. Unterdessen ist ohnehin jeder Berater – ob Bank oder nicht – aus aufsichtsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, seine Zuwendungen offenzulegen. In der Vergangenheit traf diese Verpflichtung jedoch nur die Bank.
Anders jedoch, wenn das Anlageobjekt durch sog. weichkosten in seiner Rentabilität so stark geschmälert wird, dass die Rentabilität als solche in Gefahr ist. Eine derartige Aufklärungspflicht nimmt die Rechtsprechung regelmäßig bei einem Überschreiten von 15 % bezogen auf das vom Anleger Investierte Kapital an.
Dennoch sollte ein zentraler Gesichtspunkt auch in streitigen Auseinandersetzungen nicht aus dem Blick verloren werden: Bei gehöriger Aufklärung hat der Kunde das wirtschaftliche Risiko seines Engagements zu tragen.
3. Wann verjähren Ansprüche aus vermeintlichen Beratungsfehlern?
Grundsätzlich gelten im Kapitalanlagerecht unterschiedliche Verjährungsvorschriften in unterschiedlichen Zeiträumen, was die Beurteilung nicht ganz einfach macht.
Im Bereich geschlossener Fonds und solcher Anlageprodukte, die nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallen (WpHG) gilt die bürgerlich rechtliche Verjährung des BGB. Ein Beratungsfehler verjähr also mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem der betreffende Kunde von dem Beratungsfehler Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis hätte erlangen können. Lag eine Falschberatung im Jahr 2010 vor und hätte der Kunde den Beratungsfehler erkennen können, so verjährt der betreffende Beratungsfehler mit Schluss des Jahres 2013.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Beratungsfehler für sich genommen der Verjährung separat unterliegt. Ein Kunde kann beispielsweise durch eine eklatante Schieflage eines Investments regelmäßig erkennen, dass es keine „sichere“ Anlage war. Er kann jedoch unter Umständen nicht den Schuss ziehen, dass auch sehr hohe Provisionen geflossen sind.
Daneben bestehen noch wertpapierrechtliche Sondervorschriften zur Verjährung, wie der mittlerweile außer Kraft getretene § 37 a WpHG a. F. der eine dreijährige Stichtagsverjährung ab dem Erwerb der Anlage vorsieht. Die Vorschrift findet in der Praxis noch auf viele Altfälle Anwendung.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich im Kapitalanlagerecht leider nicht in allen Fällen klare Aussagen über die Verjährung treffen lassen.
Lediglich die bürgerlich rechtliche Verjährung sieht ab dem Erwerb der Anlage eine kenntnisunabhängige Verjährung von 10 Jahren vor.
Im Bereich geschlossener Fonds und solcher Anlageprodukte, die nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallen (WpHG) gilt die bürgerlich rechtliche Verjährung des BGB. Ein Beratungsfehler verjähr also mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem der betreffende Kunde von dem Beratungsfehler Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis hätte erlangen können. Lag eine Falschberatung im Jahr 2010 vor und hätte der Kunde den Beratungsfehler erkennen können, so verjährt der betreffende Beratungsfehler mit Schluss des Jahres 2013.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Beratungsfehler für sich genommen der Verjährung separat unterliegt. Ein Kunde kann beispielsweise durch eine eklatante Schieflage eines Investments regelmäßig erkennen, dass es keine „sichere“ Anlage war. Er kann jedoch unter Umständen nicht den Schuss ziehen, dass auch sehr hohe Provisionen geflossen sind.
Daneben bestehen noch wertpapierrechtliche Sondervorschriften zur Verjährung, wie der mittlerweile außer Kraft getretene § 37 a WpHG a. F. der eine dreijährige Stichtagsverjährung ab dem Erwerb der Anlage vorsieht. Die Vorschrift findet in der Praxis noch auf viele Altfälle Anwendung.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich im Kapitalanlagerecht leider nicht in allen Fällen klare Aussagen über die Verjährung treffen lassen.
Lediglich die bürgerlich rechtliche Verjährung sieht ab dem Erwerb der Anlage eine kenntnisunabhängige Verjährung von 10 Jahren vor.
4. Worauf ist im Fall der Fälle das Urteil gegen den Berater gerichtet?
Sollte ein Berater aus welchen Gründen auch immer einmal einen Prozess gegen einen Kunden verlieren, so ist der Anspruch gemäß §§ 249 ff. BGB auf Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtet. Ersetzt wird das sogenannte negative Interesse. Der Kunde ist so zu stellen, als hätte er die betreffend Anlage nie gezeichnet.
In der Praxis heißt das, dass der Berater dem Kunden den Zeichnungsschaden oder Erwerbsschaden ersetzen muss und im Gegenzug alle Rechte des Kunden an der fraglichen Beteiligung erhält.
In der Praxis heißt das, dass der Berater dem Kunden den Zeichnungsschaden oder Erwerbsschaden ersetzen muss und im Gegenzug alle Rechte des Kunden an der fraglichen Beteiligung erhält.
5. Wie sollte eine Beratung haftungssicher dokumentiert werden?
Grundsätzlich gibt es zivilrechtlicher Hinsicht keine fixen Vorgaben, welche Umstände zu dokumentieren sind und welche nicht.
Einen guten Anhaltspunkt bietet die Aufzählung von Kriterien, welche auf der Internetseite der Bafin zu finden sind, die sich zwar aufsichtsrechtlich ausschließlich auf Finanzdienstleistungsunternehmen beziehen, jedoch einen guten Anhaltspunkt für die zivilrechtlichen Pflichten bieten:
„Das Beratungsprotokoll muss grundsätzlich Informationen über den Anlass der Beratung, die Dauer des Beratungsgesprächs, die persönliche Situation des Kunden, dessen Anlageinteressen sowie die Empfehlungen des Bankberaters und deren Gründe enthalten. Nach dem Gespräch muss der Berater das Protokoll unterzeichnen und dem Kunden unverzüglich aushändigen.“
Regelmäßig ist es jedoch empfehlenswert weiterreichende und präzisere Angaben in das Beratungsprotokoll aufzunehmen. Hierzu zählen unter Anderem:
Wir beraten Anlageberater bei der Erstellung von individuellen und haftungssicheren Beratungsdokumentationen.
Einen guten Anhaltspunkt bietet die Aufzählung von Kriterien, welche auf der Internetseite der Bafin zu finden sind, die sich zwar aufsichtsrechtlich ausschließlich auf Finanzdienstleistungsunternehmen beziehen, jedoch einen guten Anhaltspunkt für die zivilrechtlichen Pflichten bieten:
„Das Beratungsprotokoll muss grundsätzlich Informationen über den Anlass der Beratung, die Dauer des Beratungsgesprächs, die persönliche Situation des Kunden, dessen Anlageinteressen sowie die Empfehlungen des Bankberaters und deren Gründe enthalten. Nach dem Gespräch muss der Berater das Protokoll unterzeichnen und dem Kunden unverzüglich aushändigen.“
Regelmäßig ist es jedoch empfehlenswert weiterreichende und präzisere Angaben in das Beratungsprotokoll aufzunehmen. Hierzu zählen unter Anderem:
- Erfahrungen des Kunden mit verschiedenen Anlageprodukten
- Vermögensverhältnisse des Kunden
- Anlageziele des Kunden
- Individuelle Risikobereitschaft
- Anlagehorizont
- Wiedergabe der Aufklärung über zentrale Risiken der Anlage
- Dokumentation des übergebenen Informationsmaterials
Wir beraten Anlageberater bei der Erstellung von individuellen und haftungssicheren Beratungsdokumentationen.
6. Muss der Finanzberater die Wirtschaftspresse auswerten?
Grundsätzlich ist der Finanzberater dazu verpflichtet, das Handelsblatt, die Börsenzeitung und die ehemalige Financial Times Deutschland auszuwerten.
Eine weitergehende Verpflichtung zur Auswertung von anderen Printerzeugnissen oder Onlinemedien besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht.
Eine weitergehende Verpflichtung zur Auswertung von anderen Printerzeugnissen oder Onlinemedien besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht.
7. Muss der Finanzberater eine angebotene Anlage auf Plausibilität prüfen?
Ja, der Anlageberater ist grundsätzlich verpflichtet, die in Aussicht genommene Kapitalanlage auf ihre wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen.
Wenn sich also nach Studium der schriftlichen Unterlagen – insbesondere des Emissionsprospektes bei geschlossenen Beteiligungen – ergibt, dass beispielsweise die prognostizierten Renditen unrealistisch sind oder auf fehlerhaften Berechnungsgrundlagen beruhen, so muss der Berater diese Fehler aufzeigen oder besser von der Vermittlung solcher Anlagen Abstand nehmen.
Eine andere Möglichkeit ist es, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Plausibilität unterblieben ist.
Wenn sich also nach Studium der schriftlichen Unterlagen – insbesondere des Emissionsprospektes bei geschlossenen Beteiligungen – ergibt, dass beispielsweise die prognostizierten Renditen unrealistisch sind oder auf fehlerhaften Berechnungsgrundlagen beruhen, so muss der Berater diese Fehler aufzeigen oder besser von der Vermittlung solcher Anlagen Abstand nehmen.
Eine andere Möglichkeit ist es, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Plausibilität unterblieben ist.
8. Wie sollte der Berater mit kritischen Sachverhalten / Kundenbeschwerden umgehen?
Grundsätzlich sollte der Rat eines spezialisierten Anwaltes eingeholt werden. Dieser muss noch nicht unbedingt unmittelbar gegenüber dem Kunden in Erscheinung treten, um eine Verhärtung der Fronten nicht zu bestärken, sollte aber die Kommunikation des Anlageberaters mit dem Kunden begleiten. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass der Anlageberater in der vorgerichtlichen Korrespondenz Fehler macht, die sich in einem später möglichen Gerichtsverfahren negativ auswirken könnten.
9. Wie sollte der Berater sich verhalten, wenn ein Anwalt auf den Plan tritt?
Falls der Kunde unmittelbar über von ihm beauftragte Anwälte an den Anlageberater herantritt und Schadensersatz fordert, so sollte der Anlageberater spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt zur Verteidigung gegen die Ansprüche einschalten, falls er dies bis dahin noch nicht getan hat.
In diesem Fall sollte der Anwalt des Vermittlers auch direkt gegenüber den Anwälten des Kunden auftreten und den Forderungen und möglicherweise falschen Sachverhaltsdarstellungen der Anwälte entgegentreten.
In diesem Fall sollte der Anwalt des Vermittlers auch direkt gegenüber den Anwälten des Kunden auftreten und den Forderungen und möglicherweise falschen Sachverhaltsdarstellungen der Anwälte entgegentreten.